Update 20. Dezember 2021:Frist für Nachweiserbringung erneut verlängert (jetzt 31. Juli 2022)

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft

Aufnahme in Kita und Schule dann nur noch mit Nachweis der Impfung bzw. Immunität. Für diejenigen, die bereits in Kita und Schule sind, gilt dies bis spätestens Ende Juli 2021. Denen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, droht ein Bußgeld. Im Extremfall bis 2.500 Euro. Kitas dürfen nicht geimpfte Kinder künftig nicht mehr annehmen. Auch gegen die Einrichtungen können Bußgelder verhängt werden, wenn sie sich nicht an die Impfpflicht halten. Informationen zur Umsetzung in Hamburg. Für Kitas und Schulen gilt:

  • Zum Stichtag 1. März 2020 sind alle neuen Kinder und Beschäftigte betroffen und müssen Immunität gegen Masern nachweisen. Als Nachweis gelten Impfpass oder ärztliche Bescheinigungen. Die Kitas wurden von der Sozialbehörde angeschrieben, die Schulen von der Schulbehörde und entsprechend informiert.
  • Übergangsfrist für alle bereits im System befindlichen Personen: Diese müssen bis spätestens 31. Juli 2021 den Nachweis über den Masernimpfschutz erbringen. Update: 20.1.2021: Die Frist für die Nachweiserbringung des Masernschutzes für Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 in entsprechenden Einrichtungen tätig oder betreut waren, wurde erneut bis zum 31.07.2022 verlängert.
    Für die Einrichtungen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen sind die gesonderten Regelungen in den Mitteilungsblättern der Behörde für Schule und Berufsbildung unter folgendem Link einzusehen: https://www.hamburg.de/bsb/mitteilungsblaetter
  • Ausnahmen: Personen, die vor 1971 geboren sind
  • Hinweis für Schüler*innen: Unabhängig vom Impfstatus gilt die Schulpflicht.
  • Konsequenzen: Meldung ans bezirkliche Gesundheitsamt, ggfs. Bußgeld

Weitere Infos unter: